AGB


Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen in Form von Beratung, Projektmanagement, Erstellung von Gutachten, Immobilienverwaltung und sonstigen Tätigkeiten der STRATO immo AG für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von gesetzlich vorgegebenen Prüfungstätigkeiten) oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

2.      Allgemeiner Inhalt des Vertrages

2.1.  Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der STRATO immo AG auszuführenden Tätigkeiten. STRATO immo AG gibt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die STRATO immo AG ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.

2.2.   Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.

2.3.  Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.

2.4.  Die STRATO immo AG kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.

2.5.   Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

 

3.      Mitwirkung der Kunden und Weisungserteilung des Auftraggebers

3.1.   Kunden haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der STRATO immo AG zukommen zu lassen. Die STRATO immo AG darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.

3.2.   Die STRATO immo AG handelt ausschliesslich nach den schriftlichen Weisungen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden, vorbehaltlich gesetzlicher Auflagen.

3.3.  Der Auftrageber bezeichnet der STRATO immo AG gegenüber die weisungsberechtigten Personen, unter Beisetzung eines eigenhändigen Unterschriftenmusters der betreffenden Person.

3.4.  Sämtliche Weisungen an die STRATO immo AG haben in schriftlicher Form zu erfolgen; allfällige telefonisch erteilte Weisungen sind unverzüglich schriftlich vor deren Ausführung zu bestätigen.

3.5.  Die STRATO immo AG ist nicht verpflichtet, ohne Weisung des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei Sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der STRATO immo AG jeweils baldmöglichst in Kenntnis gesetzt.

4.      Informationsaustausch

4.1.  Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder im Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die STRATO immo AG nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.

4.2.  Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

4.3.  Die STRATO immo AG kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die STRATO immo AG stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.

5.      Schutz- und Nutzungsrechte

5.1.  Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der STRATO immo AG im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der STRATO immo AG und dem Kunden ausschliesslich der STRATO investment engineering GmbH zu.

5.2.  Die STRATO immo AG räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows ein.

5.3.  Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der STRATO immo AG zulässig.

5.4.  Der Kunde unterlässt es, die ihm von der STRATO immo AG überlassenen Unterlagen, insbesondere die der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.

5.5.  Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem schriftlich dokumentiertem Einverständnis beider Parteien gestattet.

6.      Honorar und Auslagen

6.1.  Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, ist das Honorar der STRATO immo AG an Hand der Honorarempfehlung der Schweizerischen Treuhandkammer zu bestimmen.

6.2.  Neben dem Honoraranspruch hat die STRATO immo AG Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die SSTRATO immo AG zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die STRATO immo AG von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.

6.3.  Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

6.4.  Die STRATO immo AG kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

6.5.  Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 30 Tagen auf das von der STRATO immo AG angegebene Konto zu zahlen.

7.      Haftung

Die STRATO immo AG haftet, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber dem Kunden ausschliesslich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet STRATO immo AG nur

a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und

b)  bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Diesfalls ist die Haftung von STRATO immo AG auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal aber auf das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag, beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

8.      Gewährleistung

Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinne von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die STRATO immo AG. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.

9.      Auflösung des Vertrages und deren Folgen

9.1.  Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden.

9.2.  Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die STRATO immo AG vom Kunden vollumfänglich schadlos zu halten.

9.3.  Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

9.4.  Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

9.5.  Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers, vielmehr ruht das Auftragsverhältnis für die Dauer von bis zu 3 Monaten, in denen der jeweilige Rechtsnachfolger die Möglichkeit hat, den Auftrag zu bestätigen oder abzulehnen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne Reaktion eines potentiellen Rechtsnachfolgers gilt der Auftrag als beendet. Der Kunde hat die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die STRATO immo AG vom Kunden vollumfänglich schadlos zu halten.

10.  Anwendbares Recht/Gerichts­stand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Aus­schliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort der Niederlassung der STRATO immo AG zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist

STRATO - WERTE IN TREUEN HÄNDEN 
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