Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(Ergänzungen zu den AGB der STRATO immo AG insbesondere für den Handel mit technischen Waren)

1. Allgemeines

Es gelten ausschliesslich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Die Vertragsbeziehung unterliegt für den Handel in die Europäische Union (EU) dem deutschen Recht mit Gerichtsstand Freiburg, alle sonstigen Vertragsbeziehungen unterliegen dem Schweizer Recht, wobei in diesem Fall ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Ort der Niederlassung der STRATO immo AG zuständige Gericht ist, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.

2.Angebot (einschliesslich Preise, Masse, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind freibleibend.

Alle Angaben, wie Masse, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. Das Gleiche gilt für Angaben unserer Lieferanten.

Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

3.Auftragsbestätigung

Aufträge werden schriftlich bestätigt. Weitere Abreden, Garantien usw. bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, wenn sie mit nicht vertretungsberechtigten Betriebsangehörigen vereinbart werden.

Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.

4.Lieferung

a.) Allgemeines

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wenn dieser kein Verbraucher ist. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über, wenn zu ebener Erde abgeladen ist. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung sofort nach dem Abladen auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.

b.) Liefertermin und Lieferfristen

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen.

Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe von uns zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer leichtfahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Kunde die durch den Lieferverzug nachweislich entstandenen Selbstkosten (Monteurstunden) geltend machen.

c.) Verpackung

Die Ware wird branchenüblich verpackt. Unsere Bezugkosten bei Nichtlagerware werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Mehrwegtransportbehältern erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe.

d.) Transportschäden und Fehlmengen

Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen müssen festgestellt werden und auf dem Lieferschein vom Fahrer schriftlich bestätigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

e.) Transport und Bruchversicherung

Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen und eine Transportsicherungs-Pauschale zu berechnen.

f.) Energiekosten

Wir sind berechtigt einen Energiekostenzuschlag prozentual zum Warenwert zu berechnen.

5. Mängelrügen und Mängelhaftung

Ist unser Kunde kein Verbraucher, so ist er verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität nicht der Mängelrüge.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge mangelhafter Waren stehen unseren Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche zu, Schadensersatzansprüchen nur nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Ist unser Kunde kein Verbraucher, so steht uns beim Nacherfüllungsanspruch unseres Kunden das Wahlrecht zur Nachbesserung des Mangels oder der Ersatzlieferung zu.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine arglistige, vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Ist unser Kunde kein Verbraucher, so beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel bei neuhergestellten Sachen ein Jahr, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn es sich bei unserem Kunden um einen Verbraucher handelt. Ist unser Kunde kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Soweit wir im Rahmen des Lieferantenregresses in Anspruch genommen werden, verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

6. Rücksendung

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenanteils gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

7. Zahlung

a.) Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar.

Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind.

Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Gutschriften, Fracht etc. massgeblich.

Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass wir begründeten Anlass für die Annahme haben, dass der Scheck nicht eingelöst wird.

Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäss quittierte Rechnung vorlegt.

Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

Ein Zurückhaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

b.) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, sofern er Verbraucher ist, ab Verzug i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz und soweit er kein Verbraucher ist, 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Wir sind des Weiteren berechtigt, zur Beitragung unserer Forderungen ein Inkassobüro zu beauftragen.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern.

Wir sind auch dann berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen, oder Sicherheiten zu fordern, oder nach Angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

c.) Abtretungsgebot

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschliesslich unter Eigentumsvorbehalt.

Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferten, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentum- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.

Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräussern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern, soweit diese nicht Verbraucher sind, unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.

Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.

Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 50 %. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung.

Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäss nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde.

Als Veräusserung im Sinne dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.

Ist unser Kunde Kaufmann ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma; dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklage.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden in der EU gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht, für alle übrigen Kunden das Schweizer Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).


Stand: Januar 2021

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